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Hausordnung
für die Heidelberger Stadtbücherei |
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| Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungssatzung
Stadtbücherei - BSatzStB -) vom 16. November 2000 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.11.2000) gilt ab 1.
Januar 2001 für die Benutzung der Stadtbücherei folgende Hausordnung: |
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| 1. |
Geltung; Anerkennung |
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| 1.1 |
Diese Hausordnung ist von allen Besuchern/-innen und Benutzern/-innen der Heidelberger Stadtbücherei
verbindlich zu beachten. Die Besucher/-innen und Benutzer/-innen erkennen die Bestimmungen dieser Hausordnung mit
Betreten der Gebäude, Räume und Außenanlagen der Stadtbücherei an. |
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| 1.2 |
Diese Hausordnung gilt in sämtlichen Liegenschaften und Teilbereichen der Stadtbücherei, also
insbesondere in allen Gebäuden, Räumen und den Außengeländen der Hauptstelle und der
Zweigstellen, im Café der Hauptstelle und im Bücherbus. Sie findet auch bei Veranstaltungen
Anwendung. |
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| 2. |
Allgemeines Verhalten |
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Der Aufenthalt in den Gebäuden und Räumen der Stadtbücherei ist nur für die
zweckbestimmte Nutzung erlaubt. Alle Besucher/-innen und Benutzer-/innen haben sich so zu verhalten, dass andere
Personen nicht gestört und geschädigt werden und es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebs der
Stadtbücherei kommt.
Insbesondere ist es unzulässig, |
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| 2.1 |
in der Stadtbücherei zu schlafen und zu lärmen und in die Räume der Stadtbücherei Lebensmittel
und Getränke mitzubringen. Essen, Trinken und Rauchen sind ausschließlich im Café der
Hauptstelle erlaubt; |
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| 2.2 |
mit Tieren, mit Ausnahme von Behindertenhunden, die Räume der Stadtbücherei zu betreten; |
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| 2.3 |
Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Gepäckstücke oder vergleichbare Gegenstände in die
Ausleihräume und das Café der Hauptstelle mitzunehmen. Zum Einschließen dieser Gegenstände
stehen im Eingangsbereich Schränke zur Verfügung. Die Schrankschlüssel dürfen beim Verlassen
der Räume der Stadtbücherei nicht mitgenommen oder während der eigenen Benutzung an Dritte
weitergegeben werden. Die Schränke sind abends zu räumen; die Stadtbücherei ist andernfalls
berechtigt, die Schränke nach Schließung der Stadtbücherei zu öffnen und die darin
aufbewahrten Sachen zu entnehmen. Nicht abgeholte Sachen werden wie Fundsachen behandelt. Sie werden sechs Monate
aufbewahrt. Danach ist die Stadtbücherei zur Entsorgung der Sachen berechtigt; |
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| 2.4 |
zu sammeln, zu betteln, Werbung zu betreiben oder Waren anzubieten, zu verteilen oder zu verkaufen oder
gewerbliche Tätigkeiten jeglicher Art in den Räumen der Stadtbücherei vorzunehmen; |
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| 2.5 |
Handys, Funkgeräte, Radios, Fernseher oder andere elektronische Geräte zu benutzen, die geeignet sind,
den Bibliotheksbetrieb zu beeinträchtigen; |
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| 2.6 |
die Stadtbücherei mit Rollschuhen, Inlinern, Skateboards, Fahrrädern, Einrädern, Rollern oder
vergleichbaren Gegenständen zu besuchen. |
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| 3. |
Umgang mit Inventar |
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| 3.1. |
Mit den Einrichtungsgegenständen, den Gebäuden, den Räumen und den Außenanlagen der
Stadtbücherei ist sorgsam umzugehen. Jegliche Beschädigungen und Veränderungen haben zu
unterbleiben und sind sofort den Mitarbeiter/-innen der Stadtbücherei zu melden. |
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| 3.2. |
Für Beschädigungen und Verschmutzungen der Gebäude, der Räume, der Außenanlagen, des
Mobiliars, der Medien und der Geräte der Stadtbücherei haften die Verursacher. Die Stadt Heidelberg ist
berechtigt, die Schäden auf deren Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. |
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| 4. |
Hausrecht |
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| 4.1 |
Das Hausrecht wird von der Leiterin der Stadtbücherei und dem mit seiner Ausübung beauftragten Personal
der Stadtbücherei wahrgenommen (§ 18 Abs. 2 S. 1 BSatzStB). Alle Anordnungen und Weisungen der
Mitarbeiter/-innen sind zu befolgen. |
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| 4.2 |
| Bei Verstößen gegen diese Hausordnung oder die Benutzungssatzung Stadtbücherei
sind die Mitarbeiter/-innen insbesondere berechtigt, |
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Besucher/-innen und Benutzer/-innen zu ermahnen und sie des Hauses zu verweisen, |
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| · |
den Zugang zu den Räumen der Stadtbücherei zu verwehren, |
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| · |
die Angabe der Personalien und der Benutzernummer zur Feststellung des konkreten Benutzungsverhältnisses
zu verlangen, |
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| · |
die Herausgabe des Benutzerausweises zu verlangen und diesen einzubehalten und |
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| · |
zu verlangen, dass unzulässig eingebrachte Gegenstände (Nr. 2.3)zur Kontrolle vorgezeigt,
geöffnet und auf Verlangen vollständig ausgeräumt werden. | |
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| 4.3 |
Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zulasten der Stadt Heidelberg oder ihrer
Mitarbeiter/-innen werden die Täter von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen und ihnen
ein Hausverbot erteilt. |
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| 5. |
Strafanzeige/Strafantrag |
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Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zulasten der Stadt
Heidelberg oder ihrer Mitarbeiter/-innen wird von der Stadt Heidelberg stets Strafanzeige erstattet und Strafantrag
gestellt. Bei sonstigen Straftaten muss der Betroffene mit Strafanzeige und Strafantrag rechnen. |
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| 6. |
Haftung |
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Für die Haftung der Stadt Heidelberg wegen Schäden, welche die Benutzer/-innen in den Gebäuden und
Räumen oder bei Benutzung der Stadtbücherei erleiden, gelten die Bestimmungen des § 17 BSatzStB; für
Besucher/-innen gelten sie entsprechend. Danach ist die Haftung für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, die den Besucher/-innen und Benutzer/-innen bei Gebrauch der Büchereiräume,
einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände
entstehen, ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. Dies gilt nicht für
Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter/-innen
entstehen. Für eingebrachte Wertsachen und überdurchschnittlich wertvolle Kleidung wird keine Haftung
übernommen. |
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| Heidelberg, den 13. Dezember 2000 |
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B. Weber
Oberbürgermeisterin |
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| © Stadtbücherei Heidelberg |
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