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4eckblau Ausleihe, Benutzung Hausordnung öffnen als PDF-Datei (36 KB) PDF
Hausordnung
für die Heidelberger Stadtbücherei
Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungssatzung Stadtbücherei - BSatzStB -) vom 16. November 2000 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.11.2000) gilt ab 1. Januar 2001 für die Benutzung der Stadtbücherei folgende Hausordnung:
1. Geltung; Anerkennung
1.1 Diese Hausordnung ist von allen Besuchern/-innen und Benutzern/-innen der Heidelberger Stadtbücherei verbindlich zu beachten. Die Besucher/-innen und Benutzer/-innen erkennen die Bestimmungen dieser Hausordnung mit Betreten der Gebäude, Räume und Außenanlagen der Stadtbücherei an.
1.2 Diese Hausordnung gilt in sämtlichen Liegenschaften und Teilbereichen der Stadtbücherei, also insbesondere in allen Gebäuden, Räumen und den Außengeländen der Hauptstelle und der Zweigstellen, im Café der Hauptstelle und im Bücherbus. Sie findet auch bei Veranstaltungen Anwendung.
2. Allgemeines Verhalten
Der Aufenthalt in den Gebäuden und Räumen der Stadtbücherei ist nur für die zweckbestimmte Nutzung erlaubt. Alle Besucher/-innen und Benutzer-/innen haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört und geschädigt werden und es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebs der Stadtbücherei kommt.
Insbesondere ist es unzulässig,
2.1 in der Stadtbücherei zu schlafen und zu lärmen und in die Räume der Stadtbücherei Lebensmittel und Getränke mitzubringen. Essen, Trinken und Rauchen sind ausschließlich im Café der Hauptstelle erlaubt;
2.2 mit Tieren, mit Ausnahme von Behindertenhunden, die Räume der Stadtbücherei zu betreten;
2.3 Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Gepäckstücke oder vergleichbare Gegenstände in die Ausleihräume und das Café der Hauptstelle mitzunehmen. Zum Einschließen dieser Gegenstände stehen im Eingangsbereich Schränke zur Verfügung. Die Schrankschlüssel dürfen beim Verlassen der Räume der Stadtbücherei nicht mitgenommen oder während der eigenen Benutzung an Dritte weitergegeben werden. Die Schränke sind abends zu räumen; die Stadtbücherei ist andernfalls berechtigt, die Schränke nach Schließung der Stadtbücherei zu öffnen und die darin aufbewahrten Sachen zu entnehmen. Nicht abgeholte Sachen werden wie Fundsachen behandelt. Sie werden sechs Monate aufbewahrt. Danach ist die Stadtbücherei zur Entsorgung der Sachen berechtigt;
2.4 zu sammeln, zu betteln, Werbung zu betreiben oder Waren anzubieten, zu verteilen oder zu verkaufen oder gewerbliche Tätigkeiten jeglicher Art in den Räumen der Stadtbücherei vorzunehmen;
2.5 Handys, Funkgeräte, Radios, Fernseher oder andere elektronische Geräte zu benutzen, die geeignet sind, den Bibliotheksbetrieb zu beeinträchtigen;
2.6 die Stadtbücherei mit Rollschuhen, Inlinern, Skateboards, Fahrrädern, Einrädern, Rollern oder vergleichbaren Gegenständen zu besuchen.
3. Umgang mit Inventar
3.1. Mit den Einrichtungsgegenständen, den Gebäuden, den Räumen und den Außenanlagen der Stadtbücherei ist sorgsam umzugehen. Jegliche Beschädigungen und Veränderungen haben zu unterbleiben und sind sofort den Mitarbeiter/-innen der Stadtbücherei zu melden.
3.2. Für Beschädigungen und Verschmutzungen der Gebäude, der Räume, der Außenanlagen, des Mobiliars, der Medien und der Geräte der Stadtbücherei haften die Verursacher. Die Stadt Heidelberg ist berechtigt, die Schäden auf deren Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen.
4. Hausrecht
4.1 Das Hausrecht wird von der Leiterin der Stadtbücherei und dem mit seiner Ausübung beauftragten Personal der Stadtbücherei wahrgenommen (§ 18 Abs. 2 S. 1 BSatzStB). Alle Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiter/-innen sind zu befolgen.
4.2
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung oder die Benutzungssatzung Stadtbücherei sind die Mitarbeiter/-innen insbesondere berechtigt,
· Besucher/-innen und Benutzer/-innen zu ermahnen und sie des Hauses zu verweisen,
· den Zugang zu den Räumen der Stadtbücherei zu verwehren,
· die Angabe der Personalien und der Benutzernummer zur Feststellung des konkreten Benutzungsverhältnisses zu verlangen,
· die Herausgabe des Benutzerausweises zu verlangen und diesen einzubehalten und
· zu verlangen, dass unzulässig eingebrachte Gegenstände (Nr. 2.3)zur Kontrolle vorgezeigt, geöffnet und auf Verlangen vollständig ausgeräumt werden.
4.3 Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zulasten der Stadt Heidelberg oder ihrer Mitarbeiter/-innen werden die Täter von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen und ihnen ein Hausverbot erteilt.
5. Strafanzeige/Strafantrag
Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zulasten der Stadt Heidelberg oder ihrer Mitarbeiter/-innen wird von der Stadt Heidelberg stets Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Bei sonstigen Straftaten muss der Betroffene mit Strafanzeige und Strafantrag rechnen.
6. Haftung
Für die Haftung der Stadt Heidelberg wegen Schäden, welche die Benutzer/-innen in den Gebäuden und Räumen oder bei Benutzung der Stadtbücherei erleiden, gelten die Bestimmungen des § 17 BSatzStB; für Besucher/-innen gelten sie entsprechend. Danach ist die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Besucher/-innen und Benutzer/-innen bei Gebrauch der Büchereiräume, einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter/-innen entstehen. Für eingebrachte Wertsachen und überdurchschnittlich wertvolle Kleidung wird keine Haftung übernommen.
Heidelberg, den 13. Dezember 2000
B. Weber
Oberbürgermeisterin
© Stadtbücherei Heidelberg