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S a t z u n g |
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über die Benutzung der Stadtbücherei
(Benutzungssatzung Stadtbücherei - BSatzStb ;-) |
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vom 07. November 20021 |
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(Heidelberger Stadtblatt vom 27.11.2002) |
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| Aufgrund der §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch § 25 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (GBl. S. 745, 749), und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 07. November 2002 folgende Satzung
beschlossen: |
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I. EINRICHTUNG; BENUTZUNGSVERHÄLTNIS |
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§ 1
Öffentliche Einrichtung |
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| (1) |
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heidelberg. |
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| (2) |
Die Stadtbücherei dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-,
Weiter- und Fortbildung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung. |
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| (3) |
Die Stadtbücherei gliedert sich in eine Hauptstelle und in deren Zweigstellen. Zu den Zweigstellen
gehört auch der von der Stadtbücherei betriebene Bücherbus. |
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§ 2
Benutzungsverhältnis; Benutzer/-innen |
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| (1) |
Im Rahmen des Benutzungsverhältnisses werden Bücher, Zeitschriften, Tonträger und andere
Medien zur Verfügung gestellt. |
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| (2) |
Das Benutzungsverhältnis wird nach Maßgabe dieser Satzung öffentlich-rechtlich geregelt. |
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| (3) |
Die Stadtbücherei kann von allen Einwohnern der Stadt Heidelberg benutzt werden (§ 10 Abs. 1, 2 GemO).
Andere Personen können zur Benutzung der Stadtbücherei zugelassen werden. |
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| (4) |
Kinder bis einschließlich sechs Jahren dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung einer/eines
Erziehungsberechtigten oder einer von dieser/diesem beauftragten Person benutzen. |
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II. BENUTZUNG IM ALLGEMEINEN |
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§ 3
Öffnungszeiten |
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| (1) |
Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gegeben. |
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| (2) |
Die Stadtbücherei kann ihre regulären Öffnungszeiten aus zwingenden Gründen
ändern. |
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§ 4
Benutzerausweis |
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| (1) |
Die Benutzung der Stadtbücherei (§ 1 Abs. 3) ist nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises
zulässig. |
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| (2) |
Der Benutzerausweis wird den Benutzern/-innen bei der Anmeldung (§ 5) ausgestellt. |
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| (3) |
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich
mitzuteilen. |
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| (4) |
Eine Benutzung der Stadtbücherei durch Dritte im Wege der Bevollmächtigung durch die/den Inhaber/-in
eines Benutzerausweises ist ausgeschlossen; Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von
der Stadtbücherei zugelassen werden. |
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§ 5
Anmeldung; Datenschutz |
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| (1) |
Die Anmeldung erfolgt bei der Hauptstelle oder einer der Zweigstellen (§ 1 Abs. 3). Eine Anmeldung bei mehreren
dieser Stellen ist unzulässig. |
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| (2) |
| Zwingende Voraussetzung für die Anmeldung ist |
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| 1. |
bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses mit Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes. |
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| 2. |
bei Kindern ab 7 Jahren und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren die Vorlage des schriftlichen
Einverständnisses der Eltern oder einer/eines Erziehungsberechtigten. |
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| 3. |
bei Kindern bis einschließlich 6 Jahren die Begleitung der Eltern, einer/eines Erziehungsberechtigten oder
einer von dieser/diesem beauftragten Person. | |
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| (3) |
Die/der Benutzer/-in erhält bei der Anmeldung eine Benutzernummer, die sich auch auf dem Benutzerausweis
(§ 4) findet. |
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| (4) |
Für die Durchführung ihrer Aufgaben speichert und verarbeitet die Stadtbücherei den
Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und das Geschlecht der Benutzer/-innen und bei
Minderjährigen auch Namen und Hauptwohnsitz der Erziehungsberechtigten. Dabei werden die für das
Land Baden-Württemberg geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet. |
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§ 6
Mitteilung von Änderungen |
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| Die Benutzer/-innen haben Änderungen ihres Namens und ihrer Anschrift der Stadtbücherei
unverzüglich mitzuteilen. |
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§ 7
Benutzung bei Krankheit |
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| (1) |
Leiden die/der Benutzer/-in oder mit ihr/ihm zusammenlebende Personen an einer übertragbaren -
insbesondere an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen oder vergleichbar ansteckenden -
Krankheit, darf die/der Benutzer/-in die Stadtbücherei solange nicht benutzen, wie eine Ansteckungsgefahr
besteht. |
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| (2) |
Befinden sich in der Wohnung der/des Benutzers/-in aus der Stadtbücherei entliehene Medien, so ist die
Stadtbücherei zu verständigen. Die Stadtbücherei lässt die Medien abholen und
erforderlichenfalls auf Kosten der/des Benutzers/-in desinfizieren. |
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§ 8
Beendigung |
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| (1) |
Das Recht zur Benutzung der Stadtbücherei erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung
fortfallen. |
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| (2) |
Bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Benutzerausweis (§ 4) unverzüglich an die
Stadtbücherei zurückzugeben. |
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§ 9
Ausstellungen; Veranstaltungen |
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| (1) |
Die Räume der Stadtbücherei können bis auf den Bereich des Lesecafés für
Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. |
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| (2) |
Die Überlassung für die in Absatz 1 genannten Zwecke erfolgt durch privatrechtlichen
Mietvertrag. |
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| (3) |
Die Bedingungen und Entgelte für die Vermietung werden durch allgemeine Richtlinien geregelt. Die
Richtlinien liegen in der Hauptstelle (§ 1 Abs. 3) zur Einsichtnahme aus. |
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III. AUSLEIHE; LEIHVERKEHR; BENUTZUNG IM BESONDEREN |
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§ 10
Ausleihe; Vorbestellung |
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| (1) |
Bücher und sonstige Medien können von den Benutzer/-innen ausgeliehen werden. Eine
Bevollmächtigung ist ausgeschlossen; § 4 Abs. 4 Hs. 2 gilt entsprechend. Präsenzbestände werden
nicht ausgeliehen. |
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| (2) |
Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises (§ 4) an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. |
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| (3) |
In der Hauptstelle oder in einer der Zweigstellen nicht vorhandene Bücher und sonstige Medien können
auf Antrag aus anderweitigen Beständen der Stadtbücherei oder im Leihverkehr (§ 13) beschafft werden.
Die Beschaffung aus anderen Beständen der Stadtbücherei hat Vorrang. |
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| (4) |
Ausgeliehene Bücher und sonstige Medien können auf einem hierfür vorgesehenen Formular vorbestellt
werden. Sobald das bestellte Medium bereitsteht, wird die/der Benutzer/-in von der Stadtbücherei
benachrichtigt. |
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§ 11
Ausleihfrist |
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| (1) |
Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für Zeitschriften und CDs in der Regel zwei Wochen,
für DVDs in der Regel eine Woche. Die Benutzer/-innen stellen das Rückgabedatum des jeweils entliehenen
Mediums mittels Stempelautomaten selbst fest. Auf Wunsch kann ein Kontoausdruck von der Stadtbücherei
erstellt werden. |
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| (2) |
Die Leihfrist von Büchern kann bis zu zweimal verlängert werden, wenn das entliehene Buch nicht
vorbestellt (§ 10 Abs. 4) ist. Die Verlängerung erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. Die neue
Leihfrist beginnt jeweils am Ende der vorhergehenden Leihfrist zu laufen. |
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| (3) |
Ausnahmsweise kann die Leihfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1, 2 verlängert werden. Der
Verlängerungsantrag ist unter genauer Bezeichnung des entliehenen Mediums sowie unter Angabe von
Benutzernamen und -nummer (§ 5 Abs. 2 S. 2) zu stellen. Bei Büchern sind deren Verfasser, Titel und die
Nummer des Buches anzugeben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
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| (4) |
In Einzelfällen sowie bei großer Nachfrage können die Zahl der Ausleihen und Vorbestellungen
begrenzt, die Leihfrist verkürzt und pro Medium zusätzlich zur Benutzungsgebühr die in
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzte Gebühr erhoben werden. |
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| (5) |
Bei überschreitung der Leihfrist (Absätze 1 bis 4) werden die in § 17 Abs. 1 Nr. 6 vorgesehenen
Gebühren als Versäumnisgebühr berechnet. Eine Mahnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für
die Fälligkeit der Versäumnisgebühr. |
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| (6) |
Soweit die Leihfrist nicht schuldhaft überschritten ist, kann die Versäumnisgebühr ganz oder
teilweise erlassen werden. Das mangelnde Verschulden ist von der/dem Benutzer/-in glaubhaft zu machen. |
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| (7) |
| Fünfundzwanzig Öffnungstage nach abgelaufener Leihfrist (Absätze 1 bis 4) erhalten
die Benutzer/-innen eine Gesamtberechnung der Stadtbücherei, die |
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| 1. |
eine Berechnung des Wiederbeschaffungswerts der entliehenen und nicht abgegebenen Medien, |
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| 2. |
die für die Einarbeitung pro Medium in § 17 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehene Gebühr, |
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| 3. |
die angefallenen Versäumnisgebühren (Absatz 5) und |
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| 4. |
eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für die Aufstellung der Berechnung nach Nr. 1 in der in
§ 17 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Höhe | |
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umfasst. Der Wiederbeschaffungswert, die Kosten und die Gebühren nach Satz 1 sind von den Benutzer/-innen
zu ersetzen. Die Rücknahme und eine Beitreibung der entliehenen Medien durch Verwaltungszwang erfolgen in
der Regel nicht. Bei Rücknahme oder Beitreibung entfällt der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes nach
Satz 1 Nummer 1. |
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| (8) |
Bei Minderjährigen haften für die Gebühren und die Wiederbeschaffungskosten nach den
Absätzen 4 bis 7 deren Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter. |
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§ 12
Benutzung von Computern |
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| (1) |
Die Benutzung eines Personalcomputers (PC) erfolgt nur nach Vorlage des Benutzerausweises der Stadtbücherei.
Die §§ 14, 18 gelten entsprechend. |
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| (2) |
Für die Benutzung sind die in § 17 Abs. 1 Nr. 8 vorgesehenen Gebühren zu
entrichten. |
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§ 13
Leihverkehr |
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| (1) |
Für die Inanspruchnahme des Leihverkehrs (§ 10 Abs. 3) gilt die Leihverkehrsordnung für die deutschen
Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie liegt in der Hauptstelle der Stadtbücherei
(§ 1 Abs. 3) zur Einsicht bereit. |
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| (2) |
Die durch die Inanspruchnahme des Leihverkehrs entstehenden Kosten tragen die Benutzer/-innen. |
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§ 14
Behandlung entliehener Gegenstände |
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| (1) |
Die Benutzer/-innen haben die entliehenen Medien mit großer Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere
dürfen Bücher nicht mit Anmerkungen und Unterstreichungen versehen werden. Die entliehenen
Medien dürfen von den Benutzern/-innen nicht an Dritte weitergegeben werden. |
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| (2) |
Die Benutzer/-innen haben bei der Ausleihe auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten und
solche Schäden der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen
selbst zu beheben oder beheben zu lassen. |
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§ 15
Mitschneiden; Kopien; Urheberrecht |
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| (1) |
Das Mitschneiden von Tonträgern und AV-Medien sowie die Kopie anderer Medien zu gewerblichen Zwecken ist
nicht erlaubt. Gleiches gilt, wenn gesetzliche Verbote bestehen. |
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| (2) |
Das Herunterladen und Kopieren von Software aus dem Internet zu gewerblichen Zwecken ist nicht erlaubt. Gleiches
gilt, wenn gesetzliche Verbote bestehen. |
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| (3) |
Das Kopieren von Computersoftware ist verboten. |
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| (4) |
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts und die Einhaltung gesetzlicher Verbote
(Absätze 1 bis 3) haften die Benutzer/-innen. |
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§ 16
Benutzungsgebühr |
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| (1) |
Für die Benutzung der Stadtbücherei wird eine Gebühr erhoben (Benutzungsgebühr). |
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| (2) |
Die Entrichtung der Benutzungsgebühr berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei während der
öffnungszeiten (§ 3) für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Zahlungseingangs. Mit der
Entrichtung der Benutzungsgebühr ist auch die Ausleihe von Medien während dieses Zeitraums
abgegolten. Satz 2 gilt nicht für die durch die Inanspruchnahme des Leihverkehrs entstehenden Kosten
(§ 13 Abs. 2), die in § 17 festgesetzten Gebühren und den Kostenersatz nach 18 Abs. 3, die zusätzlich
zu entrichten sind. |
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| (3) |
| Die Benutzungsgebühr beträgt |
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| 1. |
€ 15,00 für Benutzer/-innen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; räumt
die/der Benutzer/-in der Stadtbücherei für die Zahlung der Benutzungsgebühr eine
Einzugsermächtigung für ein Konto bei einer Bank ein, verringert sich die Benutzungsgebühr
auf € 13,50; |
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| 2. |
€ 10,00 Euro für Benutzer/-innen, welche die Stadtbücherei ununterbrochen seit zehn Jahren
unter Zahlung der vorgesehenen Gebühr benutzen; |
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| 3. |
€ 8,00 Euro für Schüler/-innen, Studenten/-innen, Zivil- oder Wehrdienstleistende,
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger/-innen, Inhaber/-innen des Heidelberg-Passes, Schwerbehinderte,
Asylbewerber/-innen, Auszubildende, sowie Benutzer/-innen, die sich aufgrund von Krankheit, Rehabilitation
oder Fortbildung weniger als ein halbes Jahr in Heidelberg aufhalten; |
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| 4. |
€ 20,00 für zwei volljährige, im selben Haushalt lebende Ehepartner/-innen oder
Lebenspartner/-innen, sofern die Benutzung von beiden Personen zugleich beantragt wird (Partnercard); von der
Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen
zugelassen werden. | |
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Bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummern 3 und 4 ist für das Folgejahr (Absatz 2) die
Benutzungsgebühr aufgrund der neuen Sachlage festzusetzen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist der
Stadtbücherei von den Benutzern/-innen unverzüglich mitzuteilen; § 6 ist zu beachten. |
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| (4) |
Die Benutzungsgebühr kann für zeitlich begrenzte oder einmalige Aktionen als Werbemaßnahme um
jeweils bis zur Hälfte ermäßigt werden. |
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§ 17
Sonstige Gebühren |
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| (1) |
Neben der Benutzungsgebühr nach § 16 werden folgende Gebühren erhoben: |
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1. |
für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden
gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis (§ 4 Abs. 3) |
€ 5,00 |
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2. |
für den durch eine notwendig werdende Ermittlung der Adresse entstehenden Verwaltungsaufwand
bei Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung nach § 6 |
€ 2,00 |
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3. |
für die durch die Vorbestellung (§ 10 Abs. 4) entstehenden Kosten (die Gebühr ist bereits
bei der Vorbestellung im Voraus zu entrichten) |
€ 1,00 |
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4. |
für die Erstellung eines beantragten Kontoausdrucks (§ 11 Abs. 1) |
€ 0,50 |
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5. |
bei einer Beschränkung der Ausleihe (§ 11 Abs. 4) wegen großer Nachfrage
(eine Ermäßigung ist nicht möglich) |
€ 1,00-3,00 |
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6. |
bei einer Überschreitung der Leihfrist (§ 11 Abs. 5) |
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- |
ab dem ersten Tag der Leihfristüberschreitung je Medium |
€ 1,00 |
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- |
bei Leihfristüberschreitung von mehr als fünf Öffnungstagen je Medium |
€ 2,00 |
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|
- |
bei Leihfristüberschreitung von mehr als zehn Öffnungstagen je Medium |
€ 4,00 |
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7. |
bei einer Überschreitung der Leihfrist von mehr als vierundzwanzig Tagen und der Aufstellung
einer Gesamtberechnung (§ 11 Abs. 7) |
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- |
für die Einarbeitung pro Medium nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 |
€ 5,00 |
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- |
für die Aufstellung der Berechnung nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 |
€ 10,00 |
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8. |
a) |
für die Benutzung eines Personalcomputers (§ 12) pro angefangene Stunde eine mit der
Anmeldung fällig werdende Schutzgebühr von |
€ 2,00 |
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b) |
für das Surfen im Internet an PC's der Stadtbücherei und im intern@point eine mit der
Anmeldung fällig werdende Gebühr pro angefangener Stunde |
€ 1,00 |
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Werden kostenpflichtige Seiten aufgerufen, sind diese Kosten von
den Benutzern/-innen zusätzlich in der tatsächlich entstandenen
Höhe zu übernehmen. |
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c) |
für die Anfertigung eines Ausdrucks pro Seite |
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- |
in Farbe aus dem Internet (DIN A3) |
€ 1,00 |
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- |
in Schwarzweiß aus dem Internet (DIN A3) |
€ 0,20 |
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- |
in Farbe aus dem Internet (DIN A4) |
€ 0,50 |
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- |
am Reader-Printer (DIN A4) |
€ 0,30 |
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- |
aus CD-ROM-Datenbanken oder in Schwarzweiß aus dem Internet (DIN A4) |
€ 0,10 |
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9. |
bei Verlust oder Totalbeschädigung entliehener Medien (§ 18 Abs. 2) |
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- |
für die Einarbeitung pro Medium |
€ 5,00 |
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- |
für die Aufstellung der Berechnung |
€ 5,00 |
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10. |
für die Ausleihe |
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- |
einer DVD |
€ 1,00 |
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| (2) |
Im Einzelfall kann von der Erhebung einer Gebühr nach
Absatz 1 Nr. 8 abgesehen werden. |
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| (3) |
Für andere Dienstleistungen der Stadtbücherei gilt die Satzung der Stadt Heidelberg
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 29. Juli 1965
(Heidelberger Amtsanzeiger vom 3. September 1965) in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
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§ 18
Haftung bei Beschädigungen |
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| (1) |
Die Benutzer/-innen haften für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt
werden. Dies gilt nicht, sofern die Schäden vor der eigenen Ausleihe vorhanden waren und die Benutzer/-innen
die Anzeige nach § 14 Abs. 2 nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben. |
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| (2) |
Bei Verlust oder Totalbeschädigung entliehener Medien haften die Benutzer/-innen unabhängig vom
Verschulden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zuzüglich der in § 17 Abs. 1 Nr. 9 vorgesehenen
Gebühren. Sie haben den Verlust bzw. die vollständige Beschädigung unverzüglich der
Stadtbücherei anzuzeigen. |
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| (3) |
Zur Aufbewahrung von Gegenständen, deren Mitnahme in die Räume der Stadtbücherei untersagt ist,
stellt die Stadtbücherei abschließbare Schränke zur Verfügung; die Einzelheiten regelt
die Hausordnung (§ 20 Abs. 1). Bei Verlust eines Schlüssels der zur Verfügung gestellten Schränke
sind die Kosten für den Austausch des Schlosses in Höhe von € 31,00 von der/dem Benutzer/-in des
Schranks zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn das Schrankschloss aus Gründen, die von der/dem Benutzer/-in zu
vertreten sind, ausgetauscht werden muss. |
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| (4) |
Bei Minderjährigen haften für die Schäden, die Gebühren und die Wiederbeschaffungskosten
nach den Absätzen 1 bis 3 deren Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter. |
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§ 19
Haftungsausschluss |
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| (1) |
Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Benutzern/-innen bei Gebrauch der
Büchereiräume einschließlich der Nebenräume, der Eingänge, der Tiefgarage und des
Außengeländes sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.
Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter entstehen. |
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| (2) |
Für eingebrachte Wertsachen, Geld und überdurchschnittlich wertvolle Kleidung wird keine Haftung
übernommen. |
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§ 20
Hausordnung; Hausrecht |
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| (1) |
Alle Benutzer/-innen sind der für die Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die
Hausordnung wird von der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der
Stadtbücherei aus. |
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| (2) |
Das Hausrecht wird von der Oberbürgermeisterin wahrgenommen; es kann in der nach Absatz 1 erlassenen
Hausordnung auf die Leitung der Stadtbücherei und das mit seiner Ausübung beauftragte Personal der
Stadtbücherei übertragen werden. Die Benutzer/-innen haben den Anordnungen, die in Ausübung
dieser Satzung und der nach Absatz 1 erlassenen Hausordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung des Betriebs der Stadtbücherei erlassen werden, unverzüglich Folge zu leisten. |
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| (3) |
Benutzer/-innen, die gegen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 verstoßen oder andere Pflichten aus dem
Benutzungsverhältnis verletzen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden;
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. |
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§ 21
Inkrafttreten; Aufhebung |
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| Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. |
| _________________________________ |
| 1 |
Geändert durch:
Satzung vom 30.Oktober 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom 12.11.2003) |
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|
| © Stadtbücherei Heidelberg |
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