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4eckblau Ausleihe, Benutzung Tiefgarage
P 17
Möchten Sie die aktuelle Belegung ansehen?    Parken in Heidelberg

Öffnungszeiten: alle Infos als PDF-Datei (260 KB) PDF
Die Tiefgarage ist Tag und Nacht geöffnet, auch an Sonn- und Feiertagen.
Tarife:
30 min  € 0,50 1 Std.  € 1,- 2 Std.  € 2,- 3 Std.  € 3,- 4 Std.  € 4,- 5 Std.  € 5,-
Für jede weitere angefangene Stunde bis zu einer Parkdauer von 13 Stunden € 0,50
Der Höchstsatz bei einer Parkdauer bis 24 Stunden beträgt € 12,00
Verlorenes Parkticket:
Bei Verlust des Parkscheines ist die Dauer der Parkzeit glaubhaft zu machen, jedoch mindestens der oben genannte Höchstsatz bei einer Parkdauer bis 24 Stunden zu entrichten (siehe auch Nr. 2 der Einstellbedingungen Tiefgarage).
Ermäßigung:
BenutzerInnen der Stadtbücherei erhalten € 0,50 Ermäßigung, wenn sie das Angebot der Stadtbücherei nutzen und sich den Besuch an der Ausleihtheke bestätigen lassen.

dummyEinstellbedingungen öffnen als PDF-Datei (28 KB) PDF
Tiefgarage Stadtbücherei · Poststraße 15 · 69115 Heidelberg
Stand: 01. Dezember 2003
1. Mietvertrag
Mit der Einfahrt in die Tiefgarage kommt ein Mietvertrag zustande. Vertragsgegenstand ist die Überlassung von unbewachten Einstellplätzen für PKW mit amtlichen Kennzeichen während der Öffnungszeiten. Die Tiefgarage ist täglich - auch an Sonn- und Feiertagen - 24 Stunden geöffnet. Für die Vermietung gelten die Einstellbedingungen und die ausgehängten Preistafeln in ihrer jeweiligen Fassung. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt. Der Mieter erkennt mit der Einfahrt diese Einstellbedingungen und die Preistafel an.
2. Mietpreis
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der ausgehängten Preisliste. Das KFZ kann nur während der aushängenden Öffnungszeiten gegen Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Bei Verlust des Parkscheines ist die Dauer der Parkzeit glaubhaft zu machen, jedoch mindestens der gemäß Preistafel gültige Tagessatz zu entrichten. Bei Wiederauffinden des Parkscheines erstattet/überweist die Vermieterin zuviel erhobene Parkgebühren. Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeltes wird strafrechtlich verfolgt.
3. Haftung der Vermieterin
Schadensersatzansprüche der Mieter sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a)       in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen,
c) bei sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Mieter ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Haftung des Mieters
Die Tiefgarage und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Der Mieter haftet für alle durch sich selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden. Derartige Schäden - auch an anderen Fahrzeugen - sind unverzüglich der Vermieterin oder deren Personal anzuzeigen.
Jegliche Verunreinigung der Tiefgarage sowie seiner Zu- und Abfahrten, Treppenhäuser und des Aufzuges, ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
5. Benutzungsbestimmungen
Für die Benutzung der Einstellplätze und für das Verhalten in der Tiefgarage sind neben diesen Einstellbedingungen die Straßenverkehrsvorschriften sowie die entsprechenden polizeilichen Vorschriften maßgebend.
Die Reservierung von Stellplätzen für Frauen, für Behinderte oder durch polizeiliches Kennzeichen ist zu beachten.
Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf dafür vorgesehene markierten Einstellplätzen abgestellt werden. Die Fahrzeuge müssen auf den markierten Einstellplätzen so abgestellt werden, dass auf benachbarten Einstellplätzen das jederzeitige ungehinderte Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Fahrzeuge dürfen den Fahrbahnbereich nicht verengen. Die Fahrzeuge sind vorwärts einzuparken. Bei Nichtbeachtung kann die Vermieterin auf Kosten und Risiko des Mieters das falsch geparkte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage bringen.
Der Mieter hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Die Vermieterin ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus der Tiefgarage zu entfernen.
Das Parkentgelt ist vor Abholung des KFZ am Kassenautomat zu entrichten. Anschließend ist unverzüglich aus der Tiefgarage auszufahren.
Den Anweisungen der Vermieterin und ihres Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
6. Sicherheitsvorschriften
Die in der Tiefgarage angebrachten Verkehrszeichen und Schilder sind zu beachten.
In der Tiefgarage darf nur Schritttempo gefahren werden.
LKW und Anhänger haben keine Zufahrt.
Das Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Druckgas betrieben werden, ist gemäß § 24 Garagenverordnung untersagt.
Polizeilich verboten sind:
d) Das Rauchen und die Benutzung von Feuer.
e) Die Lagerung von Betriebsstoffen und allen sonstigen feuergefährlichen Materialien und Gegenständen sowie das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter.
f) Das Laufen lassen des Motors.
g) Unnötiges Hupen und sonstiger ruhestörender Lärm.
h) Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem(r) Tank/Ölwanne.
Für den Weg vom bzw. zum Fahrzeug sind die Treppenhäuser bzw. die Aufzüge zu benutzen.
Unnötiges Betreten oder Verweilen auf den Fahrbahnen und Rampen ist untersagt. Unnötiger Lärm in der Tiefgarage, den Treppenhäusern, Aufzügen und den Ein- und Ausgangsbereichen ist zu vermeiden.
Der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus ist ebenso wie der Aufenthalt unberechtigter Personen untersagt.
Das Befahren der Tiefgarage mit Fahrrädern, Skateboards, Inline-Skates u.ä. ist untersagt. Eltern haften für ihre Kinder. Fahrräder dürfen in der Tiefgarage nicht abgestellt werden.
Es ist untersagt, Fahrzeuge auf den Einstellplätzen, Fahrbahnen oder Rampen zu reparieren oder zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle einzufüllen oder abzulassen sowie Verunreinigungen herbeizuführen.
7. Besondere Bestimmungen
Die Benutzung von Handys kann Fehlfunktionen an der Schrankenanlage verursachen. Die Benutzung von Handys im Ein- und Ausfahrtbereich ist daher untersagt.
Die Tiefgarage ist nicht beheizt. Bei Kälte ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten.
Die Verteilung von Prospekten und sonstigem Werbematerial ist in der gesamten Tiefgarage untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt kostenpflichtige Entfernung des Materials.
8. Bestimmungen für Dauerparker
Für die Ein- und Ausfahrt ist ausschließlich die überlassene Dauerkarte zu nutzen. Die Dauerkarte ist nicht übertragbar. Die Hausmeister sind nicht befugt ohne Vorliegen einer Dauerkarte die Ein- oder Ausfahrt zu ermöglichen. In diesem Fall sind für die Parkdauer die ausgehängten Kurzparkgebühren zu entrichten. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit werden für diese Zeit Kurzparkgebühren berechnet. Diese sind vor Ausfahrt am Kassenautomaten zu bezahlen. Bei Kartenmissbrauch wird die Dauerkarte bis zu einer Klärung für die weitere Nutzung gesperrt.
Im übrigen gelten die mit der Vermieterin vereinbarten Vertragsbedingungen und diese Einstellbedingungen.
© Stadtbücherei Heidelberg