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| 1. Mietvertrag |
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| Mit der Einfahrt in die Tiefgarage kommt ein Mietvertrag zustande. Vertragsgegenstand ist die
Überlassung von unbewachten Einstellplätzen für PKW mit amtlichen Kennzeichen während der
Öffnungszeiten. Die Tiefgarage ist täglich - auch an Sonn- und Feiertagen - 24 Stunden geöffnet.
Für die Vermietung gelten die Einstellbedingungen und die ausgehängten
Preistafeln
in ihrer jeweiligen Fassung. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt. Der Mieter erkennt mit der Einfahrt
diese Einstellbedingungen und die Preistafel an. |
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| 2. Mietpreis |
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| Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der ausgehängten
Preisliste. Das KFZ kann nur
während der aushängenden Öffnungszeiten gegen Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Bei
Verlust des Parkscheines ist die Dauer der Parkzeit glaubhaft zu machen, jedoch mindestens der gemäß
Preistafel gültige Tagessatz zu
entrichten. Bei Wiederauffinden des Parkscheines erstattet/überweist die Vermieterin zuviel erhobene
Parkgebühren. Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeltes wird strafrechtlich
verfolgt. |
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| 3. Haftung der Vermieterin |
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| Schadensersatzansprüche der Mieter sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt
nicht |
| a) |
in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Schäden
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, |
| b) |
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen, |
| c) |
bei sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen. |
| Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Mieter ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden. |
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| 4. Haftung des Mieters |
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Die Tiefgarage und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Der Mieter
haftet für alle durch sich selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden.
Derartige Schäden - auch an anderen Fahrzeugen - sind unverzüglich der Vermieterin oder deren Personal
anzuzeigen.
Jegliche Verunreinigung der Tiefgarage sowie seiner Zu- und Abfahrten, Treppenhäuser und des Aufzuges,
ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. |
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| 5. Benutzungsbestimmungen |
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Für die Benutzung der Einstellplätze und für das Verhalten in der Tiefgarage sind
neben diesen Einstellbedingungen die Straßenverkehrsvorschriften sowie die entsprechenden polizeilichen
Vorschriften maßgebend.
Die Reservierung von Stellplätzen für Frauen, für Behinderte oder durch polizeiliches
Kennzeichen ist zu beachten.
Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf dafür vorgesehene markierten Einstellplätzen
abgestellt werden. Die Fahrzeuge müssen auf den markierten Einstellplätzen so abgestellt werden, dass
auf benachbarten Einstellplätzen das jederzeitige ungehinderte Ein- und Aussteigen möglich ist. Die
Fahrzeuge dürfen den Fahrbahnbereich nicht verengen. Die Fahrzeuge sind vorwärts einzuparken. Bei
Nichtbeachtung kann die Vermieterin auf Kosten und Risiko des Mieters das falsch geparkte Fahrzeug in die
vorgeschriebene Lage bringen.
Der Mieter hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Die Vermieterin ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus der Tiefgarage zu entfernen.
Das Parkentgelt ist vor Abholung des KFZ am Kassenautomat zu entrichten. Anschließend ist
unverzüglich aus der Tiefgarage auszufahren.
Den Anweisungen der Vermieterin und ihres Personals ist unbedingt Folge zu leisten. |
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| 6. Sicherheitsvorschriften |
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Die in der Tiefgarage angebrachten Verkehrszeichen und Schilder sind zu beachten.
In der Tiefgarage darf nur Schritttempo gefahren werden.
LKW und Anhänger haben keine Zufahrt.
Das Einstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Druckgas betrieben werden, ist gemäß § 24
Garagenverordnung untersagt. |
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| Polizeilich verboten sind: |
| d) |
Das Rauchen und die Benutzung von Feuer. |
| e) |
Die Lagerung von Betriebsstoffen und allen sonstigen feuergefährlichen Materialien und Gegenständen
sowie das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter. |
| f) |
Das Laufen lassen des Motors. |
| g) |
Unnötiges Hupen und sonstiger ruhestörender Lärm. |
| h) |
Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem(r) Tank/Ölwanne. |
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Für den Weg vom bzw. zum Fahrzeug sind die Treppenhäuser bzw. die Aufzüge zu benutzen.
Unnötiges Betreten oder Verweilen auf den Fahrbahnen und Rampen ist untersagt. Unnötiger Lärm
in der Tiefgarage, den Treppenhäusern, Aufzügen und den Ein- und Ausgangsbereichen ist zu vermeiden.
Der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus ist ebenso wie der Aufenthalt
unberechtigter Personen untersagt.
Das Befahren der Tiefgarage mit Fahrrädern, Skateboards, Inline-Skates u.ä. ist untersagt. Eltern
haften für ihre Kinder. Fahrräder dürfen in der Tiefgarage nicht abgestellt werden.
Es ist untersagt, Fahrzeuge auf den Einstellplätzen, Fahrbahnen oder Rampen zu reparieren oder zu
reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle einzufüllen oder abzulassen sowie Verunreinigungen
herbeizuführen. |
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| 7. Besondere Bestimmungen |
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Die Benutzung von Handys kann Fehlfunktionen an der Schrankenanlage verursachen. Die Benutzung von
Handys im Ein- und Ausfahrtbereich ist daher untersagt.
Die Tiefgarage ist nicht beheizt. Bei Kälte ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten.
Die Verteilung von Prospekten und sonstigem Werbematerial ist in der gesamten Tiefgarage untersagt. Bei
Zuwiderhandlungen erfolgt kostenpflichtige Entfernung des Materials. |
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| 8. Bestimmungen für Dauerparker |
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Für die Ein- und Ausfahrt ist ausschließlich die überlassene Dauerkarte zu nutzen.
Die Dauerkarte ist nicht übertragbar. Die Hausmeister sind nicht befugt ohne Vorliegen einer Dauerkarte die
Ein- oder Ausfahrt zu ermöglichen. In diesem Fall sind für die Parkdauer die ausgehängten
Kurzparkgebühren zu entrichten.
Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit werden für diese Zeit
Kurzparkgebühren berechnet.
Diese sind vor Ausfahrt am Kassenautomaten zu bezahlen. Bei Kartenmissbrauch wird die Dauerkarte bis zu einer
Klärung für die weitere Nutzung gesperrt.
Im übrigen gelten die mit der Vermieterin vereinbarten Vertragsbedingungen und diese
Einstellbedingungen. |